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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Immobilien Krumm

1.

Angebote:

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

2.

Weitergabe von Informationen und Unterlagen:

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Kunden bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gibt der Kunde unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt.

Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt, sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er die rechtzeitige Mitteilung, besteht unsererseits Anspruch auf Zahlung entsprechenden Aufwendungsersatzes hinsichtlich der vergeblichen Aufwendungen unsererseits.

3.

Entstehen des Provisionsanspruches:

(1) Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommen Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Ausreichend ist insoweit, dass zwischen dem ursprünglich angebotenen Geschäft und dem tatsächlich abgeschlossenen Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Kongruenz besteht. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Geschäftsanteilen statt Objekt und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.

 

(2) Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in dem Verantwortungsbereich des Maklers liegen, unberührt.

4.

Fälligkeit des Provisionsanspruches:

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind die gesetzlichen Verzugszinsen fällig, soweit wir keinen darüberhinausgehenden Schaden im Einzelfall nachweisen. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne unsere Teilnahme, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Auf unser erstes Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu überlassen.

Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs sowie die Auskunftsverpflichtung werden nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

5.

Provisionssätze:

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind die gesetzlichen Verzugszinsen fällig, soweit wir keinen darüberhinausgehenden Schaden im Einzelfall nachweisen. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne unsere Teilnahme, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Auf unser erstes Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu überlassen.

Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs sowie die Auskunftsverpflichtung werden nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

5.1 Kauf:

Bei Grundstückskäufen erfolgt die Berechnung auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen 3,57% inkl. Umsatzsteuer und ist vom Kunden an uns zu zahlen. Dabei kommen als Zahlungsschuldner, in Abhängigkeit der konkreten Beauftragung, sowohl Vermieter, als auch Mieter in Betracht.

5.2 Erbbaurecht:

Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude 3,57 % inkl. Umsatzsteuer und ist vom Kunden an uns zu zahlen. Dabei kommen als Zahlungsschuldner, in Abhängigkeit der konkreten Beauftragung, sowohl Verkäufer, als auch Käufer in Betracht.

5.3 Übertragung von Gesellschaftsrechten:

Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Vertragswertes 3,57% inkl. Umsatzsteuer und ist vom Kunden an uns zu zahlen. Dabei kommen als Zahlungsschuldner, in Abhängigkeit der konkreten Beauftragung, sowohl Verkäufer, als auch Käufer in Betracht. Vertragswert im Sinne dieser Regelung ist der jeweilige Grundstückverkehrswert.

5.4.

Bestehen hinsichtlich des verkauften Grundstücks in den vorstehenden unter Ziff. 5.1. bis 5.3. genannten Fällen vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks, das heißt insbesondere, aber nicht abschließend, Generalübernehmer-, Generalunternehmerverträge, sämtliche Bau- und Architektenleistungen betreffen (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert dieser Projektierung bei der Berechnung der Provision zum vereinbarten Grundstückskaufpreis, dem Wert des Erbbaurechtes oder dem Vertragswert bei der Übertragung von Gesellschaftsrechten hinzugerechnet.

5.5 An- und Vorkaufsrecht:

Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1,19 % inkl. Umsatzsteuer des ermittelten Wertes und ist vom Kunden an uns zu zahlen. Dabei kommen als Zahlungsschuldner, in Abhängigkeit der konkreten Beauftragung, sowohl Verkäufer, als auch Käufer in Betracht Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.

5.6 Vermietung und Verpachtung:

Bei Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Provision 3,57 Nettomonatskaltmieten inkl. Umsatzsteuer zahlbar durch den Kunden. Dabei kommen als Zahlungsschuldner, in Abhängigkeit der konkreten Beauftragung, sowohl Vermieter, als auch Mieter in Betracht.

Bei Mietwohnungen beträgt die Berechnung 2,38 Monatskaltmieten inkl. Umsatzsteuer, zahlbar durch den Kunden Dabei kommt als Zahlungsschuldner nur der Vermieter in Betracht.

Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

6.

Tätig werden für Dritte:

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

7.

Haftungsausschluss:

(1) Die von uns gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte, insbesondere durch die Grundstückseigentümer. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen. Bei Vertragsverletzungen ist die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei Vertragsschluss mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und soweit diese nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.

 

(2) Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehen des Anspruches, spätestens jedoch 5 Jahre nach Abwicklung des Maklervertrages. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.

Kundenidentifikation:

Dem Kunden ist bekannt, dass wir gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 GWG (Geldwäschegesetz) zur Identifikation unsere Kunden verpflichtet sind. Er wird daher um Unterstützung bei der Erfüllung dieser Erfordernisse gebeten. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen unverzüglich entsprechende Dokumente vorzulegen und Auskunft zu erteilen, um uns die Erbringung der Leistungen zu ermöglichen.

9.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Günzburg.

10.

Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: Dezember 2018

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